Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Erbauseinandersetzung (Teil 1)
Steuerliche Folgen und praktische Beispiele
Beim Tod einer natürlichen Person geht deren Vermögen als Ganzes auf ein oder mehrere Personen über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe erwirbt kraft Gesetzes und tritt mit dem Erbfall in die vermögensrechtliche Position des Erblassers ein, wie sie bei dessen Tod bestanden hat. Wenn mehrere Personen erben, treten sie gemeinschaftlich in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (§ 2032 BGB). Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandgemeinschaft, die das Ziel hat, das Erbe unter den Erben zu verteilen (Auseinandersetzung). Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Erbauseinandersetzung, geht dabei insbesondere auf die steuerlichen Folgen ein und weist anhand praktischer Beispiele auf besondere Steuerbegünstigungen hin.
I. Allgemeines
Der Erwerb von Todes wegen setzt voraus, dass infolge des Todes einer natürlichen Person (Gesellschaften hingegen werden liquidiert) Vermögen auf einen anderen übergeht. Der Zeitpunkt des Todes, der sowohl bürgerlich-rechtlich als auch erbschaftsteuerlich grds. von erheblicher Bedeutung ist, wird im Regelfall eindeutig durch die Feststellung im Sterbebuch und der standesamtlichen Sterbeurkunde bewiesen. In den Fällen, in denen der Tod oder der ...