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Aufwendungen für die Verwaltung eines Investmentvermögens
BMF beschränkt auch den Abzug der Aufwendungen des Investors
Aufwendungen, die durch die Erzielung von Betriebseinnahmen veranlasst worden sind, stellen abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Betriebseinnahmen durch ein Investmentvermögen veranlasst werden. Durch die Sonderregelung des § 3 Abs. 3 Investmentsteuergesetz – InvStG – wird der Abzug für Aufwendungen, die bei einem Investmentvermögen anfallen, beschränkt. Das BMF stellt sich in seinem Schreiben v. - IV C 1 - S 1980-1/10/10003:007 auf den Standpunkt, dass die Beschränkung des § 3 Abs. 3 InvStG auch für Aufwendungen gelten solle, die beim Investor anfallen. Dieser Beitrag fasst die Kernaspekte des Ausgabenabzugs und die Auswirkung der Auffassung der Finanzverwaltung zusammen.
I. Ausgangslage
1. Aufwendungen des Investmentvermögens
Investmentvermögen werden dem System nach transparent behandelt (Transparenz-Prinzip). Aufwendungen und Erträge des Investmentvermögens werden dem Investor so zugerechnet als ob diese direkt von ihm investiert worden wären.
Unmittelbar zuzuordnenden Aufwendungen des Investmentvermögens, die unmittelbar einer bestimmten Ertragsquelle zuzuordnen sind, werden dieser Ertragsquelle – soweit es möglich ist – zugeordnet. Zu diesen direkt zuzuordnenden Werbungskosten gehören z. B. die ...