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Umsatzsteuer | Sortenwechsel als sonstige Leistung
Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Ein Unternehmer, der in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, führt keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen aus. (2) Die Bestimmungen über Buch- und Belegnachweise bei Ausfuhrlieferungen (§§ 8 und 17 UStDV 1993/1999) sind auf den Nachweis des Wohnsitzes des Empfängers einer sonstigen Leistung i. S. des § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG 1993/1999 nicht analog anwendbar.
Die Klägern, die eine Wechselstube auf einem deutschen Flughafen betreibt, hat den Vorsteuerabzug erreicht, soweit sie Kunden Geld gewechselt hat, die im Drittlandsgebiet ansässig sind. Den Ansässigkeitsort der Kunden hat sie dadurch ermittelt, dass ihre Mitarbeiter jeden Kunden nach seiner Anschrift befragten und diese An...