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Verlustübernahme bei körperschaftsteuerlicher Organschaft
Anforderungen an die vertragliche Vereinbarung
In einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung eines Vorauszahlungsbescheids für eine GmbH hat der BFH konkretisiert, welche Voraussetzungen für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft in Bezug auf die Verlustübernahmevereinbarung einzuhalten sind. In Fortsetzung seiner Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass die Vereinbarung über die Verlustübernahme eine lückenlose Anwendung des § 302 AktG vorsehen muss. Eine Organschaft ist dagegen nicht anzuerkennen, wenn die Anwendung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG nicht vereinbart ist.
Verlustübernahme als Voraussetzung einer Organschaft
Ein Organschaftsverhältnis kann gem. § 17 KStG auch mit einer GmbH als Organgesellschaft wirksam begründet werden. Nach § 17 Satz 2 KStG setzt die Anerkennung einer Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft die Vereinbarung einer Verlustübernahme in entsprechender Anwendung des § 302 AktG voraus. Daher muss der Ergebnisabführungsvertrag eine dem § 302 AktG vergleichbare Vereinbarung enthalten (). Mithin muss auch die besondere Verjährungsregelung des mit Wirkung ab dem neu eingeführten § 302 Abs. 4 AktG in die Vereinbarung aufgenommen werden. Fehlt eine solche Vereinbarung,...