BGH Beschluss v. - VII ZA 8/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: OLG Celle, 6 U 96/09 vom LG Stade, 4 O 464/04 vom

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom sowie auf Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. Genius wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO.

Erfolgsaussicht hat nur eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der abgewiesenen Hauptforderung in Höhe von 1.151,48 €, weil das Berufungsgericht unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verrechnung angenommen und deshalb die Verjährung nicht geprüft hat (vgl. , BauR 2005, 1477). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedoch wegen der höheren Kosten einer einzulegenden Beschwerde, die den Beschwerdewert des § 26 Nr. 8 EGZPO erreicht, mutwillig (vgl. , BGHZ 179, 315 Rn. 12).

Fundstelle(n):
SAAAD-52698