Darlehenslaufzeit, Unverzinslichkeit, Höhe des Abzinsungsbetrages
Leitsatz
1) Ist für ein Darlehen keine bestimmte Laufzeit vereinbart und kann dieses somit gemäß § 488 BGB unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten jederzeit gekündigt werden, ist für Zwecke des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gleichwohl von einer mehr als 12-monatigen
Darlehenslaufzeit auszugehen, wenn der Schuldner nach den tatsächlichen Verhältnissen der Kapitalüberlassung mit einer solchen
Laufzeit rechnen kann.
2) Die Feststellungslast für die Verzinslichkeit eines Darlehens liegt beim Steuerpflichtigen. Die Kopie einer Zinsvereinbarung
kann deshalb der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn die zeitgerechte Datierung der Vereinbarung nicht glaubhaft
nachgewiesen und diese auch tatsächlich nicht durchgeführt wurde.
3) Ein unverzinsliches Darlehen, dessen Laufzeit unbestimmt ist, ist gemäß § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-fachen des Jahreswerts
zu bewerten. Unter Zugrundelegung eines gesetzlichen Abzinsungssatzes von 5,5% entspricht dies einem Vervielfältiger von 0,503,
d.h. einer Laufzeit von knapp 13 Jahren.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2007 Nr. 23 GStB 2011 S. 37 Nr. 2 ZAAAD-52580
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FG Münster, Urteil v. 09.07.2010 - 9 K 1213/09 G,F
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