1) Der Tatbestand des "Erstellens von Unterlagen mittels eines Datenverarbeitungssystems" i.S.v. § 147 Abs. 6 Satz 1 AO erfasst
nicht nur das originäre digitale Hervorbringen von Unterlagen, sondern auch das nachträgliche digitale Erfassen von Unterlagen
zum Zwecke der Datenverarbeitung.
2) Bei einer elektronischen Aufbewahrung von Unterlagen ist der Steuerpflichtige gehalten, der Finanzverwaltung ein Datenzugriffsrecht
einzuräumen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige die elektronisch gespeicherten Daten zusätzlich auch noch
in Papierform (im Original oder in Kopie) vorhält und vorlegen kann.
3) Die Motive des Steuerpflichtigen zur digitalen Aufbewahrung von Unterlagen sowie der Umstand, dass neben den steuerlich
relevanten Daten auch steuerlich irrelevante Daten aufbewahrt werden, sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
4) Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung besteht grundsätzlich auch im Hinblick auf solche Unterlagen, die nicht vollständig
oder korrekt archiviert worden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 329 Nr. 11 EFG 2010 S. 1961 Nr. 23 EAAAD-52574
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