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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 2418/09 Z

Gesetze: KN Unterpos. 8536 69 90 KN Unterpos. 8536 90 10 VO 2658/87/EWG Art. 9 Abs. 1 Buchst. a VO 2658/87/EWG Art. 10 IntWarenBezÜbk Art. 20 AEUV Art. 267

Einreihung von Flachsteckhülsen und Flachsteckern mit Crimpanschluss

Leitsatz

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Fallen die im Beschluss näher beschriebenen elektrischen Verbindungselemente (Flachsteckhülsen und Flachstecker aus gestanztem Metall für Zwecke der der Automobilindustrie) – nach dem maßgebenden englischen und französischen Wortlaut der Erläuterungen der Kommission („plugs and sockets” und „fiches et prises de courant”) – unter die Unterposition 8536 90 10 oder unter die Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom , Nr. 1719/2005 der Kommission vom und Nr. 1549/2006 der Kommission vom , die jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergangen sind?

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAD-52562

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.08.2010 - 4 K 2418/09 Z

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