Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 4 K 2418/09 Z
Gesetze:
KN Unterpos. 8536 69 90
KN Unterpos. 8536 90 10
VO 2658/87/EWG Art. 9 Abs. 1 Buchst. a
VO 2658/87/EWG Art. 10
IntWarenBezÜbk Art. 20
AEUV Art. 267
Einreihung von Flachsteckhülsen und Flachsteckern mit Crimpanschluss
Leitsatz
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Fallen die im Beschluss näher beschriebenen elektrischen Verbindungselemente (Flachsteckhülsen und Flachstecker aus gestanztem
Metall für Zwecke der der Automobilindustrie) – nach dem maßgebenden englischen und französischen Wortlaut der Erläuterungen
der Kommission („plugs and sockets” und „fiches et prises de courant”) – unter die Unterposition 8536 90 10 oder unter die
Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom
, Nr. 1719/2005 der Kommission vom und Nr. 1549/2006 der Kommission vom , die jeweils zur Änderung
des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif ergangen sind?
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Fundstelle(n): BAAAD-52562
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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 11.08.2010 - 4 K 2418/09 Z
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