Nimmt der Vergütungsschuldner für die Einräumung von Filmrechten durch eine ausländische Vergütungsgläubigerin den Steuerabzug
nach § 50a Abs. 4 Nr. 3, § 50d Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. Art. 15 Abs. 3 DBA-Luxemburg nur in Höhe eines Steuersatzes von
5 % der Lizenzgebühren vor, können die von der Vergütungsgläubigerin an die inländischen Inhaber der Filmrechte gezahlten
Lizenzgebühren für die Einräumung der an den Vergütungsschuldner weiterlizensierten Rechte nicht als Betriebsausgaben abgezogen
werden (hier: zudem Zweifel am Vorliegen eines grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs und an durch die inländische
Tätigkeit ausgelösten Betriebsausgaben).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1060 Nr. 17 DStZ 2011 S. 6 Nr. 26 EFG 2010 S. 1891 Nr. 22 EStB 2011 S. 118 Nr. 3 CAAAD-52553
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