Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung kann die Verjährungsfrist für eine gesonderte und einheitliche Feststellung auch
dann nicht in Gang setzen, wenn der Steuerpflichtige der Auffassung ist, keine gesondert festzustellenden Einkünfte erzielt
zu haben und den feststellungserheblichen Sachverhalt vollständig im Rahmen der eingereichten Einkommensteuererklärung mitteilt.
Mangels Abgabe einer Feststellungserklärung greift in diesem Fall die dreijährige Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO
i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 2 AO.
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Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 336 Nr. 11 EFG 2011 S. 13 Nr. 1 YAAAD-52537