1.) Die Abtretung eines Steuererstattungsanspruchs ist infolge Formmangels unwirksam, wenn anhand der Abtretungsanzeige nicht
nachprüfbar ist, ob ein unzulässiger geschäftsmäßiger Erwerb i.S.v. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO gegeben ist.
2.) Fehlen in der Abtretungsanzeige die nach § 46 Abs. 3 AO geforderten Angaben zum Abtretungsgrund bzw. dem zugrundeliegenden
Lebenssachverhalt vollständig, so können diese nicht nachgeholt werden.
3.) Zur Frage des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen nach § 46 Abs. 4 Satz 1 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 5 Nr. 1 KAAAD-52533
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FG Münster, Urteil v. 07.07.2010 - 11 K 2975/08 AO
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