Keine wirksame Klageerhebung ohne Unterschrift mit einem Hinweis auf "maschinelle Erstellung" der Klageschrift
Leitsatz
Wird die Klageschrift mittels Computerfax und mit einer durch das Computersystem aufgedruckten Faxnummer des Prozessbevollmächtigten
an das Finanzgericht gesandt und anstelle einer Unterschrift der Zusatz vermerkt, dass das Schreiben maschinell erstellt worden
und ohne Unterschrift sei, so genügt dies nicht den Anforderungen an eine Schriftform, wie sie § 64 Abs. 1 FGO bei der Klageerhebung
verlangt. Es fehlt an einer Angabe zum Verfasser des Schriftsatzes.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 454 Nr. 7 EFG 2010 S. 1907 Nr. 22 QAAAD-52531
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