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Gewerbeuntersagung während Insolvenzverfahren wegen Steuerschulden
Eine Gewerbeaufsichtsbehörde kann grundsätzlich die Ausübung eines Gewerbes mit der Begründung untersagen, dass der Betroffene unzuverlässig im Gewerbe rechtlichen Sinne ist, weil er seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das VG Trier schränkte diese Befugnis mit Urteil v. - 5 K 11/10.TR (ZIP 2010 S. 1141) für den Fall eines Insolvenzverfahrens ein. Trotz der hohen Steuerschulden des Betroffenen durfte die Gewerbeaufsichtsbehörde nach diesem Urteil keine Gewerbeuntersagung aussprechen, da über die Fortsetzung eines Unternehmens im Insolvenzverfahren allein die Gläubigerversammlung entscheidet. Das Insolvenzrecht habe insofern Vorrang gegenüber der Gewerbeordnung, und der Gesetzeszweck, dem Schuldner einen Neustart zu ermöglichen, dürfe nicht durch die Gewerbeordnung unterlaufen werden.