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Erbschaftsteuer | Begünstigung nach § 13a ErbStG gilt auch für Treuhand-Anteile
Das grundlegend zu der Frage der Begünstigung nach § 13a ErbStG bei Treuhandverhältnissen Stellung genommen. Die wesentlichen Leitsätze lauten: (1) Treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligungen stellen Mitunternehmerschaften i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Daher ist die Begünstigung des § 13a ErbStG auch für treuhänderisch gehaltene Kommanditanteile zu gewähren. (2) Der sog. Treuhand-Erlass der Finanzverwaltung findet im Gesetz keine Stütze.
Die Frage, ob und inwieweit die
erbschafts- und schenkungsteuerlichen
Betriebsvermögensvergünstigungen des
§ 13a
ErbStG auch in Fällen treuhänderisch
gehaltener Gesellschaftsanteile anwendbar sind, war umstritten. Die
Finanzverwaltung stand der Anwendung des
§ 13a
ErbStG bisher eher kritisch bzw. ablehnend gegenüber
(vgl.