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Wettbewerbsrecht | Kontakt zu Kunden auch nach Unternehmenswechsel grundsätzlich zulässig
Wer nach seinem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden des ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG. Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Fortbestand einer einmal begründeten Geschäftsbeziehung. Der Kundenkreis ist kein geschütztes Rechtsgut. Daher bestand im Streitfall kein Unterlassungsanspruch gegen den früheren Vertriebsleiter nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Fall UWG. [i]Blöse, NWB 39/2010 S. 3130Der persönliche Kontakt im Rahmen der früheren Tätigkeit zu den Kunden und ihren Mitarbeitern deute, so das Gericht, darauf hin, dass diese Kunden gegen einen Telefonanruf nichts einzuwenden haben, der sie darüber informiert, dass der frühere ...