OFD Niedersachsen - S 7359 - 1 - St 183

Vorsteuer-Vergütung im Drittland

I. Allgemeines

Drittstaaten mit denen eine Gegenseitigkeit besteht, erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Voraussetzung die dort gezahlte Umsatzsteuer. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in das Erstattungsverfahren nicht eingebunden. Die Anträge auf Erstattung der Umsatzsteuer, sind direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde zu stellen.

Jede ausländische Behörde stellt dafür einen eigenen Antragsvordruck in seiner Landessprache zur Verfügung. Einige Staaten bestehen auf die Verwendung der Vordrucke in ihrer Landessprache.

Die jeweils gültigen Anschriften der zentralen Erstattungsbehörden können im Internet unter www.bzst.de in der Rubrik „Umsatzsteuervergütung” abgerufen werden.

II. Unternehmerbescheinigung für inländische Unternehmer

Zur Durchführung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens in Drittländern sind Bescheinigungen zum Nachweis der Eintragung als Unternehmer nach Vordruckmuster „USt 1 TN” – Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger – zu erteilen, das der Vorgabe in Art. 3 Buchstabe b) der 8. EG-Richtlinie entspricht (vgl. BStBl 2010 I, S. 517).

Derartige Bescheinigungen dürfen nur solchen Unternehmern erteilt werden, die nach deutschem Umsatzsteuerrecht zum unmittelbaren Vorsteuerabzug berechtigt sind (vgl. , UR 1996 S. 430 m. Anm. Widmann u. Huschens).

Unternehmer, die

dürfen danach für Vergütungszwecke keine Unternehmerbescheinigungen erteilt werden.

Pauschalierenden Landwirten kann eine vom Vordruck „USt 1 TN” abweichende Bescheinigung jedoch dann erteilt werden, wenn sie von einem pauschalierenden Landwirt aus den Niederlanden beliefert werden und ihre innergemeinschaftlichen Erwerbe wegen Überschreitens der Erwerbschwelle der Umsatzbesteuerung unterliegen. Der Inhalt der abweichenden Bescheinigung ergibt sich aus Tz. II der Karteikarte S 7103a Karte 1 zu § 1a UStG.

III. Vordruckmuster

Die Bescheinigung dient ausschließlich zum Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) zur Vorlage im Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer in Drittländern. Aus diesem Grund bescheinigt die zuständige Finanzbehörde lediglich, dass der Antragsteller im Inland ansässig und unter einer Steuernummer eingetragen ist.

Der Vordruck USt 1 TN darf daher nicht zur Bescheinigung der Unternehmereigenschaft für andere Zwecke verwendet werden (s. Verfügung vom  – S 7532 – 61 – StO 183).

Das Vordruckmuster USt 1 TN ist im Vorlagenverzeichnis eingestellt unter „Umsatzsteuer_Allgemein_OFD”.

IV. Versagung der Ausstellung einer Bescheinigung

In den Fällen, in denen die Ausstellung einer Bescheinigung mit dem Vordruckmuster USt 1 TN versagt werden muss, da die Ausstellung der Bescheinigung für andere Zwecke begehrt wird, kann die Versagung der Ausstellung mit dem Vordruckmuster „USt (S) 45” abgelehnt werden.

OFD Niedersachsen v. - S 7359 - 1 - St 183

Fundstelle(n):
TAAAD-52381