Abhängigkeit der Haftungsschuld von der Jahreslohnsteuer
Leitsatz
Von einem Immobilienunternehmen laufend zu Sanierungsarbeiten eingesetzte und zu diesem Zweck eingereiste polnische Handwerker
können nach Lage der Gesamtumstände des Einzelfalls ungeachtet vorliegender Gewerbeanmeldungen, der Ausstellung von Rechnungen,
nicht festgelegter Arbeitszeiten und des Fehlens eines Anspruchs auf Urlaub bzw. Lohnfortzahlung aufgrund der tatsächlichen
Durchführung der Leistungsbeziehungen (Entlohnung ohne vorherige Abnahme von Gewerken auf arbeitnehmertypische Weise, kein
Unternehmerrisiko, kein fest umrissener Leistungsgegenstand, Unterbringung in Firmenunterkünften) lohnsteuerrechtlich als
Arbeitnehmer zu behandeln sein.
Die Haftungsschuld nach § 42 d EStG ist ausschließlich von der Lohnsteuerschuld und damit auch von der Jahreslohnsteuer abhängig
und nicht von der letztendlich entstandenen Einkommensteuerschuld.
Fundstelle(n): SAAAD-52231
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 21.10.2009 - 7 K 3109/07 H(L)
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