Bei ersatzloser Aufhebung der Steuerfestsetzung entfällt der Rechtsgrund für die Auszahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages
Leitsatz
Die Einbindung eines Insolvenzverwalters in das Steuerschuldverhältnis des Insolvenzschuldners endet nicht mit der Aufhebung
des Insolvenzverfahrens, sondern bleibt bis zur Erledigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen bestehen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung
erledigt sich gemäß § 124 Abs. 2 AO durch die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung einer Steuerfestsetzung entfällt der Rechtsgrund für die Auszahlung eines festgesetzten
Erstattungsbetrages, denn der Vorauszahlungsbescheid lebt nicht wieder auf.
Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nicht möglich, weil § 37 AO keine Bestimmung für den Fall der Entreicherung
trifft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAD-52225
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.03.2010 - 2 K 1438/2008
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