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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 1438/2008

Gesetze: AO § 37 Abs. 2 Satz 2, AO § 124 Abs. 2

Bei ersatzloser Aufhebung der Steuerfestsetzung entfällt der Rechtsgrund für die Auszahlung des festgesetzten Erstattungsbetrages

Leitsatz

Die Einbindung eines Insolvenzverwalters in das Steuerschuldverhältnis des Insolvenzschuldners endet nicht mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sondern bleibt bis zur Erledigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen bestehen. Eine Umsatzsteuervoranmeldung erledigt sich gemäß § 124 Abs. 2 AO durch die Umsatzsteuerjahreserklärung.

Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung einer Steuerfestsetzung entfällt der Rechtsgrund für die Auszahlung eines festgesetzten Erstattungsbetrages, denn der Vorauszahlungsbescheid lebt nicht wieder auf.

Eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist nicht möglich, weil § 37 AO keine Bestimmung für den Fall der Entreicherung trifft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAD-52225

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 30.03.2010 - 2 K 1438/2008

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