Führt der erstmals gewählte Vorsteueraufteilungsmaßstab (Umsatzschlüssel) zu sachgerechten Ergebnissen, so ist sowohl der
Steuerpflichtige als auch das Finanzamt hieran gebunden. Dies gilt auch, wenn das Finanzamt nach einer Prüfung den Aufteilungsmaßstab
geändert hat, die Steuerfestsetzung jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung verbleibt
Leitsatz
Hat der Steuerpflichtige in einer Steueranmeldung einen im Sinne von § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG sachgerechten Maßstab für die
Aufteilung von Vorsteuerbeträgen für Herstellungskosten gewählt, ist dieser grundsätzlich für die nachfolgenden Besteuerungszeiträume
bindend.
Hat das Finanzamt nach einer Prüfung den erstmals vom Steuerpflichtigen gewählten sachgerechten Aufteilungsmaßstab geändert,
die Steuerfestsetzung jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung belassen (§ 164 Abs. 1 AO), so kann der Steuerpflichtige
darauf vertrauen, dass ihm das Änderungsrecht nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO weiter zusteht, solange der Vorbehalt wirksam bleibt,
auch wenn er gegen den Änderungsbescheid keinen Einspruch eingelegt hat.
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 10 Nr. 14 NAAAD-52224
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 11.05.2010 - 2 K 748/2007
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