Trotz einer nachträglich bekannt gewordenen und rechtserheblichen Tatsache kann die Steuerbehörde jedoch an der Änderung eines
Steuerbescheides zuungunsten des Steuerpflichtigen gehindert sein, wenn ihr die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides
infolge Verletzung der ihr obliegenden Ermittlungspflichten unbekannt geblieben ist. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
ist es der Behörde nämlich verwehrt, über § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 eigene Pflichtverletzungen zu Lasten des Steuerpflichtigen
auszugleichen.
Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze, denen der Senat folgt, war der Beklagte durch die Grundsätze von Treu und Glauben an
einer Änderung der bestandskräftigen Bescheide gehindert. Der Beklagte hat in schwerwiegender Weise gegen seine Ermittlungspflicht
verstoßen; dieser Verstoß überwiegt den - im Rahmen ihrer Steuererklärungspflicht aufgetretenen - Pflichtverstoß der Klägerin
deutlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-52219
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.11.2007 - 2 K 2218/06
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