Zur Berücksichtigung einer Bürgschaft als nachträgliche Anschaffungskosten
Leitsatz
Einer Leistung aufgrund einer für Verbindlichkeiten der Gesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung kommt dann Eigenkapital
ersetzender Charakter zu, wenn die Bürgschaft eine sog. Finanzplanbürgschaft darstellt oder zu einem Zeitpunkt begründet wurde,
als sich die Gesellschaft bereits in der Krise befand, oder für den Fall der Krise bestimmt war (der Rückgriffsanspruch also
von vornherein wertlos war) oder in der Krise stehengelassen wurde, obgleich sie der Gesellschafter hätte abziehen können
und es angesichts der veränderten finanziellen Situation der Gesellschaft absehbar war, dass die Rückzahlung gefährdet sein
wird. Da sich in letzterem Falle die bis zum Eintritt der Krise erfolgten Wertminderungen des Rückgriffsanspruches in der
Privatsphäre des Gesellschafters abspielen, ist der Rückgriffsanspruch im Zeitpunkt des Eintrittes der Krise mit dem gemeinen
Wert anzusetzen.
Ausnahmsweise kann ein Auflösungsverlust bereits vor dem Abschluss der Liquidation feststehen. Dies ist insbesondere der Fall,
wenn die GmbH bereits im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses vermögenslos war oder ein Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen
wurde. Dann muss der Verlust zwingend in diesem Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 15.12.2009 - 2 K 1641/08
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