Vorliegen einer Grundstücksgemeinschaft die einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus LuF erzielt
Leitsatz
Ehegatten können Mitunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag
zustande gekommen ist, der den gleichen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an alle Verträge
zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben,
können allerdings auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden. Hier gehört das
eheliche Gesamtgut beiden Ehegatten zur gesamten Hand (vgl. § 1442 BGB a.F.). Es wird ihnen deshalb steuerrechtlich je zur
Hälfte zugerechnet (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Diese Zurechnung kann zur Folge haben, dass auch die Einkünfte aus einem land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb, der zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, beiden Ehegatten als Mitunternehmern
zuzurechnen sind. Die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft stellt ein den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten
Gesellschaftsverhältnissen vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis und damit eine taugliche Grundlage für die Begründung einer
Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 EStG dar.
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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.10.2008 - 1 K 1442/07
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