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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 1 K 1442/07

Gesetze: EStG §§ 13 Abs. 7, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Vorliegen einer Grundstücksgemeinschaft die einheitlich und gesondert festzustellende Einkünfte aus LuF erzielt

Leitsatz

Ehegatten können Mitunternehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein, wenn zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag zustande gekommen ist, der den gleichen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an alle Verträge zwischen nahen Angehörigen zu stellen sind. Landwirtsehegatten, die den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart haben, können allerdings auch ohne ausdrücklich vereinbarten Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden. Hier gehört das eheliche Gesamtgut beiden Ehegatten zur gesamten Hand (vgl. § 1442 BGB a.F.). Es wird ihnen deshalb steuerrechtlich je zur Hälfte zugerechnet (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO). Diese Zurechnung kann zur Folge haben, dass auch die Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gehört, beiden Ehegatten als Mitunternehmern zuzurechnen sind. Die zwischen ihnen bestehende Gütergemeinschaft stellt ein den in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Gesellschaftsverhältnissen vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis und damit eine taugliche Grundlage für die Begründung einer Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 EStG dar.

Fundstelle(n):
IAAAD-52217

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 29.10.2008 - 1 K 1442/07

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