Stromsteuerbegünstigung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes
Leitsatz
Ein Unternehmen, das stofflich nicht mehr verwertbare Abfälle entgegennimmt, die Abfälle dann zerkleinert und sortiert, Störstoffe,
wie z.B. größere Metallteile oder größere PVC-Teile aussortiert und die verbleibenden Abfallbestandteile zerkleinert, von
Metallen und chlorhaltigen Kunststoffen befreit und weiter zerkleinert und als letzten Aufbereitungsschritt einen Brennstoff
herstellt, der in einem städtischen Heizkraftwerk mit dem Ziel der Wärme- und Stromerzeugung verbrannt wird, gehört nicht
zum verarbeitenden Gewerbe gemäß Abschnitt D, Kasse 37 der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2003, Recycling). Ein
Recycling liegt nur vor, wenn die Altmaterialien und Reststoffe zu Sekundärrohstoffen verarbeitet werden, die zum Zwecke der
Wiederverwertung in einem industriellen Herstellungsprozess verwandt werden. Dies ist bei der Herstellung eines Ersatzbrennstoffes
nicht der Fall. Die Behandlung von Abfällen zum Zwecke der Herstellung eines Ersatzbrennstoffes stellt Abfallbeseitigung im
Sinne von Abschnitt O, Klasse 90, dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAD-52210
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 08.07.2010 - 4 K 5/10
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