Zinseinnahmen aus verpfändeten Guthaben steuerpflichtig
– vGA durch Geldwäsche – Vermögenssteuerliche Irrelevanz
von Schulden, deren Durchsetzbarkeit planmäßig verhindert wird
Leitsatz
Werden Gelder aus Betrugstaten vom
Täter zu Verschleierungszwecken auf das Konto einer Kapitalgesellschaft,
deren Gesellschafter-Geschäftsführer er ist und die jedenfalls zu
Verschleierungszwecken ein eigenes Geschäft betreibt, eingezahlt, kann in
der späteren Auszahlung dieser Gelder an den Täter eine vGA liegen.
Wendet ein Bankkunde der Bank einen
Zinsdifferenz-Vorteil zu, indem er bei ihr einen Kredit aufnimmt, mit dessen
Valuta er bei ihr ein Guthabenkonto einrichtet und zur Besicherung des Kredits
verpfändet und geschieht dies weil er sich damit die Bank geneigt machen
und eine Kündigung der Geschäftsbeziehung verhindern will, so sind
Zinseinnahmen aus dem Guthabenkonto steuerpflichtige Einkünfte
gemäß
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
EStG und die Zinsaufwendungen für den Kredit keine
Werbungskosten für die Zinseinnahmen.
Die Ansprüche der Opfer eines
Anlagebetrügers sind im Rahmen der Vermögensbesteuerung nicht als
Schulden zu berücksichtigen, wenn er planmäßig verhindert, dass
diese Ansprüche gegen ihn durchgesetzt werden können, indem er die
ertrogenen Gelder zur Aufrechterhaltung seines Betrugsszenarios verwendet oder
verprasst oder erfolgreich versteckt und sich schließlich
planmäßig durch persönliche Flucht seiner Inanspruchnahme
entzieht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 254 Nr. 3 TAAAD-52209
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 28.05.2010 - 3 K 258/08
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