1. Erhält ein behindertes Kind in zwei Monaten Grundsicherungsnachzahlungen, nach dem sich die Mutter erfolgreich gegen die
Anrechung von Kindergeld bei der Berechnung der Höhe der Grundsicherung gewandt hatte, ist es nicht gerechtfertigt, aufgrund
der erfolgten Nachzahlungen von der Fähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, auszugehen und die Kindergeldfestsetzung
für diese Monate aufgrund nachträglich eintretender wesentlicher Änderungen nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben.
2. Die Berechnung, ob das Kind gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, hat nach dem
Monatsprinzip zu erfolgen. Die Jahresgrenzbetragsregelung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG ist nicht anzuwenden.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 215 Nr. 4 EFG 2011 S. 155 Nr. 2 KAAAD-52196
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.07.2010 - 10 K 10255/07
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