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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 8157/09

Gesetze: EStG § 65EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 2EWGV 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. h EWGV 1408/71 Art. 13 EWGV 1408/71 Art. 73 EWGV 574/72

Kindergeldanspruch des deutschen, mit seiner polnischen Ehefrau und deren aus erster Ehe stammenden Kindern zusammenlebenden Stiefvaters für die Stiefkinder trotz unterlassener Beantragung einer Familienbeihilfe in Polen durch den in Polen lebenden leiblichen Vater der Kinder

Leitsatz

1. Der Ausschluss des Kindergeldanspruchs eines in Deutschland mit seiner polnischen Ehefrau und seinen Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Stiefvaters wegen eventueller in Polen gezahlter Familienbeihilfe nach § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG wird nicht nicht durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 bzw. Nr. 574/72 verdrängt, wenn weder der Stiefvater noch seine Ehefrau eine sozialversicherungspflichtige selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit i. S. d. EWG -Verordnungen in Deutschland oder in Polen ausüben.

2. Die in Polen auf der Grundlage des Gesetzes über Familienleistungen vom (GBl. 2003, Nr. 28, Pos. 2255) mit Wirkung ab Eltern oder einem Elternteil gezahlte Familienbeihilfe dient dem Zweck einer teilweisen Deckung der Aufwendungen für den Kinderunterhalt, ist damit dem deutschen Kindergeld vergleichbar und eine Leistung i. S. von § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Bei der Prüfung, ob nach polnischem Recht die für die Bewilligung der Familienbeihilfe unschädliche Höhe des Familieneinkommens überschritten wird, sind auch steuerfreie Einnahmen wie Renten, Krankengelder, und Unterhaltszahlungen zu berücksichtigen.

3. Sind allein die Renteneinkünfte des Stiefvaters so hoch, dass damit sein Anspruch bzw. der Anspruch seiner Familienmitglieder auf polnische Familienbeihilfe ausgeschlossen ist, so wird der Anspruch des Stiefvaters auf deutsches Kindergeld in ungekürzter, gesetzlicher Höhe nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der der Familie völlig entfremdete, in Polen lebende und dort keiner Erwerbstätigkeit nachgehende leibliche Vater der Kinder es bislang unterlassen hat, zur Klärung der Anspruchssituation in Polen einen Antrag auf Familienleistungen zu stellen. Vielmehr muss dann die Familienkasse prüfen, ob ein solcher Antrag des leiblichen Vaters, wenn er denn gestellt würde, Erfolg haben könnte.

Fundstelle(n):
AAAAD-52195

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.07.2010 - 10 K 8157/09

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