Abzweigung von Kindergeld für ein stationär untergebrachtes behindertes Kind an den Sozialleistungsträger
Glaubhaftmachung eigener Aufwendungen des Kindergeldberechtigten
Leitsatz
1. Für die Frage, ob Kindergeld gemäß § 74 EStG an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, der für die Kosten der stationären
Unterbringung des behinderten Kindes aufkommt, kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Kindergeldberechtigte seiner
Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
2. An die Glaubhaftmachung von Aufwendungen der Eltern für die Betreuung des Kindes sind dieselben Anforderungen zu stellen,
wie sie auch sonst gelten, wenn das Gesetz von Glaubhaftmachung spricht. Erforderlich ist danach, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
für die behaupteten Tatsachen spricht. Pauschale Angaben über angeblich entstandene Kosten, die noch nicht einmal auf ihre
Plausibilität hin überprüfbar sind, genügen diesen Anforderungen nicht.
3. Es kann angemessen sein, die Kosten des Verfahrens der beklagten Behörde vollständig aufzuerlegen, wenn diese wegen mangelnder
Sachaufklärung die Nichtspruchreife der Sache allein zu vertreten hat.
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 159 Nr. 2 QAAAD-52194
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 06.07.2010 - 10 K 10327/07
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.