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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 3 K 6009/05 B EFG 2010 S. 1882 Nr. 22

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 15 Abs. 2GewStG § 2 Abs. 1 S. 1

Selbstständige Beratung von Radiosendern gewerbesteuerpflichtig, wenn kein an einer mit dem beratenden Betriebswirt vergleichbaren umfassenden Vorbildung gegeben ist

Leitsatz

Die Tätigkeit eines früher u. a. jahrzehnteland als ausgebildeter Radiomoderator und Programmdirektor für verschiedene Radiosender tätigen Steuerpflichtigen, der nunmehr als freier Mitarbeiter für ein auf die Vermarktung von Radiosendern spezialisiertes Unternehmen arbeitet, dabei u.a. diverse Radiosender in Deutschland und anderen Staaten Europas bei der Musikplanung, Entwicklung und Gestaltung der Sender, der Entwicklung neuer Vermarktungs- und Promotionsideen berät sowie eine Vielzahl von Team-Schulungen durchführt, aber nicht über einen Abschluss als Betriebswirt verfügt, ist der eines beratenden Betriebwirts nicht ähnlich und damit gewerbsteuerpflichtig, wenn die Vorbildung des Steuerpflichtigen nach Tiefe und Breite u. a. deswegen nicht mit der eines beratenden Betriebswirts verglichen werden kann, weil ihm ausreichende Kenntnisse in den in der betriebswirtschaftlichen Praxis wichtigen Bereichen der Produktion von Gütern und Waren, des Groß- und Einzelhandels nebst Einkauf von Waren und Gütern, der Waren- und Materialwirtschaft, des Rechnungs- (Buchhaltung, Kostenrechnung) und Einkaufswesens, der Lagerhaltung, der mit den Gütern und Waren in Zusammenhang stehenden Finanzierungsfragen (etwa Leasing, Factoring, Kreditfinanzierung) sowie der betrieblichen Steuerlehre fehlen.

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 169 Nr. 3
EFG 2010 S. 1882 Nr. 22
CAAAD-52190

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.05.2010 - 3 K 6009/05 B

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