Selbstständige Beratung von Radiosendern gewerbesteuerpflichtig, wenn kein an einer mit dem beratenden Betriebswirt vergleichbaren
umfassenden Vorbildung gegeben ist
Leitsatz
Die Tätigkeit eines früher u. a. jahrzehnteland als ausgebildeter Radiomoderator und Programmdirektor für verschiedene Radiosender
tätigen Steuerpflichtigen, der nunmehr als freier Mitarbeiter für ein auf die Vermarktung von Radiosendern spezialisiertes
Unternehmen arbeitet, dabei u.a. diverse Radiosender in Deutschland und anderen Staaten Europas bei der Musikplanung, Entwicklung
und Gestaltung der Sender, der Entwicklung neuer Vermarktungs- und Promotionsideen berät sowie eine Vielzahl von Team-Schulungen
durchführt, aber nicht über einen Abschluss als Betriebswirt verfügt, ist der eines beratenden Betriebwirts nicht ähnlich
und damit gewerbsteuerpflichtig, wenn die Vorbildung des Steuerpflichtigen nach Tiefe und Breite u. a. deswegen nicht mit
der eines beratenden Betriebswirts verglichen werden kann, weil ihm ausreichende Kenntnisse in den in der betriebswirtschaftlichen
Praxis wichtigen Bereichen der Produktion von Gütern und Waren, des Groß- und Einzelhandels nebst Einkauf von Waren und Gütern,
der Waren- und Materialwirtschaft, des Rechnungs- (Buchhaltung, Kostenrechnung) und Einkaufswesens, der Lagerhaltung, der
mit den Gütern und Waren in Zusammenhang stehenden Finanzierungsfragen (etwa Leasing, Factoring, Kreditfinanzierung) sowie
der betrieblichen Steuerlehre fehlen.
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 169 Nr. 3 EFG 2010 S. 1882 Nr. 22 CAAAD-52190
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.05.2010 - 3 K 6009/05 B
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