Konzessionsvergabe an ein Energieversorgungsunternehmen als Betrieb gewerblicher Art einer Gemeinde
Vorsteuerabzug aus dem Bau einer Stromleitung in das Stadtgebiet
Leitsatz
1. Die Vergabe einer Konzession durch eine Gemeinde an ein Stromversorgungsunternehmen stellt einen Betrieb gewerblicher Art
dar, mit dem durch Duldung der Nutzung von Verkehrsflächen steuerfreie und durch Erlaubnis zur Elektrizitätsversorgung steuerpflichtige
Umsätze erzielt werden. Eine hälftige Aufteilung der Umsätze ist als sachgerechter Maßstab zur Ermittlung des steuerpflichtigen
Anteils anzusehen.
2. Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer 20 kV-Stromleitung in das Stadtgebiet ist ausgeschlossen, soweit der Eingangsumsatz
für den steuerbefreiten Teil des Konzessionsvertrages verwendet werden sollte.
3. Dass die Konzessionsvergabe zu Unrecht nicht der Umsatzsteuer unterworfen wurde, schließt den hälftigen Vorsteuerabzug
nicht aus.
4. Die Motivation der Gemeinde, durch den Bau der 20 kV-Leitung erhöhte Umsätze mit Wasser und Fernwärme zu erzielen bzw.
Fernwärme besser einkaufen zu können, ist umsatzsteuerlich unbeachtlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): LAAAD-52187
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 16.03.2010 - 3 K 2115/05
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