Anfechtungsrechtlicher Begriff der „Rechtshandlung”
Aufrechnung von Steuerschulden gegen Vorsteuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners
Leitsatz
1. Der anfechtungsrechtliche Begriff der „Rechtshandlung” meint jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das
Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Dazu zählen neben Willenserklärungen auch rechtsgeschäftsähnliche
Handlungen und Realakte, denen das Gesetz Rechtswirkungen beimisst.
2. Das Vorsteuerabzugsrecht aus Eingangsrechnungen führt erst dann zu einem erfüllbaren Vorsteuervergütungsanspruch, gegen
den bei Vorliegen der übrigen Aufrechnungsvoraussetzungen die Aufrechnung mit Steuerforderungen erklärt werden kann, wenn
sich aus der mit der Steueranmeldung vorzunehmenden Saldierung ein Guthaben des Steuerpflichtigen ergibt.
3. Für die Frage der Anfechtbarkeit kann nicht danach unterschieden werden, zu wessen Gunsten bei der Berechnung nach § 16
Abs. 2 UStG eine Zahllast entsteht.
4. Ob die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung durch den Schuldner eine anfechtbare Rechtshandlung sein kann, konnte im Streitfall
offenbleiben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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