Einwendungen der Kindergeldkasse gegen Erstattungsansprüche anderer nachrangig verpflichteter Sozialeistungsträger
Leitsatz
Zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen zwischen mehreren Sozialhilfeträgern gemäß § 104 SGB X bedarf ist keines Abrechnungsbescheides.
Insoweit ist eine nicht fristgebunden allgemeine Leistungsklage zulässig.
Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II zwei sind gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld nachrangig. Bei Erbringung
von Leistungen durch den nachrangig Leistungsverpflichteten entsteht ein Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X.
Die Kindergeldkasse kann dem Erstattungsanspruch anderer nachrangig verpflichteter Sozialleistungsträger nach §§ 104 – 105
SGB X Einwendungen entgegenhalten die gegenüber dem Kindergeldberechtigten bestehen.
Die Kindergeldkasse kann mit einer gegenüber dem Leistungsberechtigten bestehenden Forderung (Anspruch auf Kindergeldrückzahlung)
auch gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Sozialleistungsträger aufrechnen, es sei denn, dass die
Kindergeldkasse bei Erwerb der Forderung vom Erstattungsanspruch Kenntnis hatte oder die Forderung erst nach Erlangung der
Kenntnis und später als der Erstattungsanspruch fällig geworden sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1330 Nr. 16 EStB 2010 S. 463 Nr. 12 DAAAD-52181
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 09.11.2009 - 13 K 1931/06
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.