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Körperschaftsteuer | Vereinbarung einer Verjährungsregelung entsprechend § 302 Abs. 4 AktG als Voraussetzung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass
a) die für die körperschaftsteuerliche Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG voraussetzt (Bestätigung des BStBl 2006 I S. 12) und dass
b) mit der Vertragsklausel
„Die
(Organträgerin) ist entsprechend den Vorschriften des § 302
AktG verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden
Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die
während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind”
eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wird (gegen