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Einkommen-/Lohnsteuer | Steuerbefreiung von hauptsächlich dem Arbeitgeber zugute kommenden Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
(1) Die Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrags pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde steht der Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht entgegen. (2) Der laufende Arbeitslohn (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG) kann der Höhe nach schwanken. (3) § 3b EStG subventioniert Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise.
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind nach § 3b Abs. 1 EStG steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des „Grundlohns” nicht übersteigen. Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 € anzusetzen. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis...