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Energiesteuer | Energiesteuerliches Herstellerprivileg nur bei eigener Produktion von Energieerzeugnissen
(1) Ein Betrieb, der tierische Fette der Unterposition 1518 00 95 KN erzeugt, die nicht dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden, ist kein Herstellungsbetrieb i. S. des § 6 EnergieStG. (2) Für die zum Betrieb einer Dampfkesselanlage eingesetzten fremden Energieerzeugnisse kommt daher die Gewährung einer Steuerbefreiung im Rahmen des Herstellerprivilegs nicht in Betracht (Bezug: § 1 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 24 Abs. 2, § 26, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG).
Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf eine Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EnergieStG, denn sie stellt keine Energieerzeugnisse her. Herstellungsbetrieb i. S. des EnergieStG ist nur ein Betrieb, in dem Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG hergestellt werden. Fette der Position 1518, um die es im Streitfall ging, werden nur dann ...