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StuB 18/2010 S. 724

Ausschlussfrist im Insolvenzplan statthaft

Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist dafür beginnt erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der er geltend macht, dass dem Insolvenzplan gem. § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt es, dass er geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine konkrete Schlechterstellung durch den Plan gegenüber dem Ergebnis eines (Regel-) Insolvenzverfahrens ist nicht erforderlich ( NWB BAAAD-47777).

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