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StuB 18/2010 S. 723

Notarkosten für Geschäftsführerbestellung mit gesetzlichem Musterprotokoll

Erfolgt zur Gründung einer Einmann-GmbH die notarielle Beurkundung im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG unter Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls, löst die Benennung des ersten Geschäftsführers keine zusätzliche Gebühr nach § 47 KostO aus, da die Bestellung nicht durch Beschluss, sondern unmittelbar durch den Gesellschaftsvertrag erfolgt (OLG Celle, Beschluss vom – 2 W 350/09).

Praxishinweise

Im Streitfall hatte der Notar neben einer 10/10-Gebühr für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags eine weitere 20/10-Gebühr für die Bestellung zum Geschäftsführer in Ansatz bringen wollen – dies wäre nur dann korrekt, wenn die Person des Geschäftsführers nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag benannt wird (vgl. OLG Frank S. 724furt/M., Beschluss vom

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