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Bankrecht | Guthabenpfändung des Ehegatten-Oder-Kontos
Beim gemeinschaftlichen Oder-Konto darf jeder Inhaber für sich über das gesamte Guthaben verfügen. Dabei besteht die Besonderheit, dass die Bank nach dem Prioritätsgrundsatz grundsätzlich an den leisten muss, der ihr gegenüber dies zuerst verlangt. Auch die Pfändung und Überweisung des Guthabens zur Einziehung stellt ein derartiges Leistungsverlangen dar; daher ist bei Pfändung des Oder-Kontos durch einen Gläubiger des einen Ehepartners auch der Auszahlungsanspruch des anderen gesamtberechtigten Ehepartners umfasst. Dies gilt auch für Sozialleistungen.
Der primär berechtigte Ehepartner [i]Ehlers, NWB 35/2009 S. 2749kann sich vor dem Zugriff des Gläubigers des Partners auf das gemeinsame Konto nur dadurch schützen, dass er entweder binnen sieben Tagen nach Zahlungseingang ein Guthaben in Höh...