BGH Beschluss v. - 4 StR 347/10

Revision im Strafverfahren: Entscheidung des unzuständigen Erwachsenengerichts in einem Verfahren gegen Heranwachsende

Gesetze: § 6a StPO, § 338 Nr 4 StPO, § 33 JGG, § 107 JGG, § 108 Abs 1 JGG

Instanzenzug: LG Essen Az: 26 KLs 19/10 - 71 Js 274/08 Urteil

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Verabredung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

2Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass nicht das Erwachsenen-, sondern das Jugendgericht zuständig gewesen wäre. Es liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO vor.

3a) Die Rüge ist zulässig. Ihr steht nicht entgegen, dass die Angeklagte in dem Verfahren vor der Strafkammer keinen Einwand gegen die Zuständigkeit des Erwachsenengerichts erhoben hat. Eine dem § 6 a StPO entsprechende Vorschrift sieht das Gesetz für das Verhältnis von Erwachsenen- und Jugendgericht nicht vor (, BGHR StPO § 338 Nr. 4 Jugendgericht 3; , BGHSt 47, 311, 313 m.w.N.).

4b) Die Rüge ist auch begründet. Die – zunächst auch gegen drei erwachsene Mitangeklagte geführte – Hauptverhandlung fand vor der VI. Strafkammer des Landgerichts Essen statt, der keine Zuständigkeiten als Jugendkammer zugewiesen waren. Die am geborene Angeklagte hat die erste festgestellte Kurierfahrt im November 2005 unternommen, war mithin bei dieser Tat Heranwachsende. Aus diesem Grund wäre für die Verhandlung und Entscheidung der Sache gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG das Jugendgericht zuständig gewesen.

Ernemann                                   Solin-Stojanović                              Roggenbuck

                         Cierniak                                              Franke

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Fundstelle(n):
OAAAD-51966