Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: OLG Hamburg, 2 UF 90/07 vom AG Hamburg, 285 F 258/06 vom
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Abänderungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr teilweise stattgegeben. Gegen das ihm am zugestellte Urteil hat der Kläger am Revision eingelegt. Am hat der Kläger Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt und am die Revision begründet.
Der Kläger trägt vor, seine Prozessbevollmächtigten seien am mit der Einlegung der Revision beauftragt worden. Deren Bürovorsteherin habe daraufhin zutreffend die Revisionsfrist () sowie die Revisionsbegründungsfrist (, Vorfrist ) im Fristenbuch eingetragen. Auf eine fernmündliche Bitte seiner Instanzanwälte, mit der Revisionseinlegung auf weitere Weisung zu warten, habe die Bürovorsteherin die Revisions- und Revisionsbegründungsfrist (nicht auch die Vorfrist) gestrichen. Auf den sodann mit Fernschreiben vom erteilten Auftrag der Instanzanwälte, nunmehr die Revision einzulegen, habe die Bürovorsteherin zwar die Revisionsfrist, nicht aber die Revisionsbegründungsfrist eingetragen. Auf dem Fernschreiben habe sie vermerkt, dass die Fristen notiert seien, die Fristen aber nicht benannt. Einer der beiden Prozessbevollmächtigten habe das Fernschreiben mit diesem Vermerk am paraphiert; am habe er die Revision eingelegt. Am habe die Bürovorsteherin - aufgrund der nicht gestrichenen Vorfrist - einer weiteren Mitarbeiterin der Kanzlei die Akte mit dem Auftrag übergeben, bei den gegnerischen Revisionsanwälten die Zustimmung zu einer Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist einzuholen. Die weitere Mitarbeiterin habe die Zustimmung eingeholt und hierüber einen Vermerk gefertigt. Infolge der zuvor gelöschten und nicht erneut eingetragenen Revisionsbegründungsfrist sei die Verlängerung jedoch nicht beantragt worden.
II. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht begründet.
Einem Revisionskläger kann nur dann Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision gewährt werden, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, diese Frist zu wahren (§ 233 ZPO). Ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten steht dabei einem eigenen Verschulden des Revisionsklägers gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Der Revisionskläger hat nicht dargetan, dass seine Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kein Verschulden trifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss der Prozessbevollmächtigte eines Rechtsmittelklägers, wenn ihm die Handakten zwecks Anfertigung der Rechtsmittelschrift vorgelegt werden, prüfen, ob auch die Rechtsmittelbegründungsfrist richtig notiert ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696 Tz. 4 ff.; vom - XII ZB 243/03 - FamRZ 2004, 1183 Tz. 5 ff. und vom - XII ZB 164/03 - FamRZ 2005, 435 ff.; vgl. auch - NJW-RR 2005, 1085 Tz. 5). Die Prozessbevollmächtigen des Revisionsklägers haben am gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten sie deshalb prüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist eingetragen war. Aus dem Vortrag des Revisionsklägers ergibt sich nicht, ob seine Prozessbevollmächtigten diese Prüfung vorgenommen haben; seinem Vortrag ist daher auch nicht zu entnehmen, warum sie -im Falle pflichtgemäß erfolgter Prüfung -die fehlende Fristnotierung unverschuldet nicht bemerkt haben.
Dem Wiedereinsetzungsgesuch des Revisionsklägers war daher der Erfolg zu versagen.
Fundstelle(n):
UAAAD-51925