Keine Haftung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters wegen Verhinderung eines Lastschrifteinzugs durch das FA
Leitsatz
1) Zwischen der steuerlichen Haftung gem. § 69 AO und der insolvenzrechtlichen Haftung gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.
§ 60 InsO besteht einfache Gesetzeskonkurrenz, d.h. beide Anspruchsgrundlagen kommen nebeneinander zur Anwendung, falls ihre
Voraussetzungen erfüllt sind.
2) Ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist kein gesetzlicher Vertreter des Insolvenzschuldners
i. S. von § 34 Abs. 1 AO. Er ist auch kein Vermögensverwalter i. S. von § 34 Abs. 3 AO, denn es bleibt trotz des Zustimmungsvorbehalts
bei der Verfügungsbefugnis des Insolvenzschuldners.
3) Sofern der Insolvenzverwalter nicht als vermeintlich Verfügungsbefugter gegenüber Dritten aufgetreten ist, sondern seine
eingeschränkte Verfügungsbefugnis ihnen gegenüber offengelegt hat, haftet er auch nicht nach § 35 AO.
4) Ein vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter, der später zu einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter wird, ist nicht
verpflichtet, Forderungen des Finanzamts, deren Lastschrifteinzug er verhindert hat, gegenüber anderen Insolvenzforderungen
bevorzugt zu befriedigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2010 S. 334 Nr. 11 BB 2010 S. 2078 Nr. 35 DB 2010 S. 15 Nr. 34 EFG 2010 S. 1670 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 35/2010 S. 2766 IAAAD-51903