Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines vorgeschobenen
„Strohmanns”
Belegnachweis mittels CMR-Frachtbrief
für innergemeinschaftliche Lieferung von Kfz
Leitsatz
1. Auch eine vorgeschobener
„Strohmann” kann vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein, wenn er im eigenen Namen, aber für
Rechnung eines anderen aufgetreten ist, der nicht selbst als berechtigter oder
verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog.
„Hintermann”).
2. Ein CMR-Frachtbrief ist zwar auch
ohne die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung als Frachtbrief
i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen. Bestehen aber begründete
Zweifel an der Richtigkeit der Frachtbriefangaben, liegt kein
ordnungsgemäßer Frachtbrief vor. Der Unternehmer trägt dabei
das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft
erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 1146 Nr. 18 EAAAD-51900
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