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FG München Urteil v. - 14 K 3222/07

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1UStG § 4 Nr. 1 Buchst. bUStG § 6a Abs. 1UStG § 6a Abs. 3UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1UStDV § 10 Abs. 1UStDV § 17aUStDV § 17c MwStSystRl Art. 9

Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft eines vorgeschobenen „Strohmanns”

Belegnachweis mittels CMR-Frachtbrief für innergemeinschaftliche Lieferung von Kfz

Leitsatz

1. Auch eine vorgeschobener „Strohmann” kann vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sein, wenn er im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen aufgetreten ist, der nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. „Hintermann”).

2. Ein CMR-Frachtbrief ist zwar auch ohne die in Feld 24 vorgesehene Empfängerbestätigung als Frachtbrief i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV anzusehen. Bestehen aber begründete Zweifel an der Richtigkeit der Frachtbriefangaben, liegt kein ordnungsgemäßer Frachtbrief vor. Der Unternehmer trägt dabei das Risiko einer nicht geglückten Aufklärung einer als zweifelhaft erscheinenden Beförderung zum Bestimmungsort.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1146 Nr. 18
EAAAD-51900

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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FG München, Urteil v. 13.07.2010 - 14 K 3222/07

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