1. Wird ein Reisebus, der sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, zu einem unzulässigen Binnentransport
verwendet, sind für den Wert des Omnibusses Einfuhrabgaben zu entrichten.
2. Eine Verkehrsbehinderung durch Stau ist keine Betriebsstörung im Verkehr, bei der es nach § 2 Abs. 5 PBefG ausnahmsweise
keiner Genehmigung zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bedarf; denn Betriebsstörungen müssen auf Ereignissen beruhen,
die den Verkehr mit den sonst vorhandenen Betriebsmitteln unmöglich machen.
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.06.2010 - 11 K 120/06
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