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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 120/06

Gesetze: ZK Art. 204 Abs. 1a ZK Art. 137 ZK Art. 141 ZKDV Art. 233 Abs. 1a ZKDV Art. 234 ZKDV Art. 558 ZKDV Art. 859 PBefG§ 2 Abs. 5 UStG § 21 Abs. 2

Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung

Vorliegen einer Betriebsstörung nach § 2 Abs. 5 PBefG

Leitsatz

1. Wird ein Reisebus, der sich im Verfahren der vorübergehenden Verwendung befindet, zu einem unzulässigen Binnentransport verwendet, sind für den Wert des Omnibusses Einfuhrabgaben zu entrichten.

2. Eine Verkehrsbehinderung durch Stau ist keine Betriebsstörung im Verkehr, bei der es nach § 2 Abs. 5 PBefG ausnahmsweise keiner Genehmigung zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bedarf; denn Betriebsstörungen müssen auf Ereignissen beruhen, die den Verkehr mit den sonst vorhandenen Betriebsmitteln unmöglich machen.

Fundstelle(n):
LAAAD-51899

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.06.2010 - 11 K 120/06

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