Zu den Voraussetzungen der Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG.
Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle i. S. des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG i.d.F. 2000-2003 abgegeben, wenn
sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der Abgabe in einem
räumlichen Zusammenhang steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
Vorrichtungen in Form eines umlaufenden Brettes an einem Imbissstand sollen Kunden typischerweise die Möglichkeit des Verzehrs
an Ort und Stelle ermöglichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1837 Nr. 21 DAAAD-51893
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 04.06.2009 - 16 K 10040/07
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