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Zwangsvollstreckung | Bestimmung des pfandfreien Betrags eines Unterhaltsschuldners
Bei der Bemessung des pfandfreien Betrags (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO) sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt. In der Zwangsvollstreckung gegen einen Vater, der seinem Sohn Unterhalt schuldete, war daher nicht nur der Betrag zu berücksichtigen, den er tatsächlich leistete. Denn durch Berücksichtigung des pfandfreien Betrags soll weiteren Unterhaltsberechtigten die Möglichkeit eröffnet werden, ihren Unterhaltsanspruch in größtmöglichem Umfang zu realisieren – entweder durch freiwillige Leistungen des Schuldners oder im Wege der Zwangsvollstreckung. Das Gericht hat damit eine in der Literatur strittige Frage geklärt.