Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BGH 05.08.2010 VII ZR 46/09, NWB 37/2010 S. 2937

Privates Baurecht | Offenbarungspflicht des Architekten für mangelhafte Bauüberwachung

Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einen auftretenden Mangel seines Werks arglistig verschwiegen und haftet auf Schadensersatz. Dabei ist unerheblich, ob er darauf vertraut, dass der Bauunternehmer mangelfrei gearbeitet hat. Eine Schädigungsabsicht und ein erhoffter Vorteil zu seinen eigenen Gunsten müssen nicht vorliegen.

Anmerkung:

Zwar wird der Architekt behandelt wie ein Bauunternehmer, der erkennt oder nur wegen organisatorischer Mängel nicht erkennt, dass er Pfusch abliefert, und dies nicht offenbart. Voraussetzung für die Arglist ist allerdings, dass der Architekt das Bewusstsein hat, seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht zu erfülle...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen