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Privates Baurecht | Offenbarungspflicht des Architekten für mangelhafte Bauüberwachung
Der Architekt muss dem Auftraggeber bei der Abnahme offenbaren, wenn er Teile der Ausführung des Bauwerks bewusst vertragswidrig nicht überwacht hat. Unterlässt er dies, hat er einen auftretenden Mangel seines Werks arglistig verschwiegen und haftet auf Schadensersatz. Dabei ist unerheblich, ob er darauf vertraut, dass der Bauunternehmer mangelfrei gearbeitet hat. Eine Schädigungsabsicht und ein erhoffter Vorteil zu seinen eigenen Gunsten müssen nicht vorliegen.
Zwar wird der Architekt behandelt wie ein Bauunternehmer, der erkennt oder nur wegen organisatorischer Mängel nicht erkennt, dass er Pfusch abliefert, und dies nicht offenbart. Voraussetzung für die Arglist ist allerdings, dass der Architekt das Bewusstsein hat, seine Bauüberwachungsaufgabe nicht vertragsgerecht zu erfülle...