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Handelsrecht | Zulässige Verwendung von Ortsnamen als Firmenbestandteil
Es gilt keine Vermutung und kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Aufnahme einer Ortsangabe in substantivischer oder attributiver Form in den Namen einer Firma (hier: „Münchner Hausverwaltungs GmbH”) per se eine verbotene potenzielle Irreführung i. S. des § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darstellt. Dies gilt allenfalls, wenn zusätzliche Angaben in dem Firmennamen die Berühmung einer besonderen Stellung nahelegen. Auch dass bereits weitere ortsansässige Unternehmen mit demselben Geschäftsgegenstand tätig sind, steht der Namenswahl nicht entgegen.
Die Rechtsprechung hält die bislang h. M. nicht aufrecht, dass bei Verwendung von Ortsnamen in substantivischer Form zur Bezeichnung einer Firma diese eher als reine Ortsbezeichnung anzusehen ist, während durch die Verwendung von Ortsnamen in attributiver Form eine ...