BGH Beschluss v. - II ZR 233/09

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Flensburg, 6 O 78/04 vom OLG Schleswig, 5 U 100/08 vom

Gründe

I. Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen zur Kenntnis genommen, ohne daraus die vom Kläger gewünschten Schlussfolgerungen zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). Das Gericht muss sich nicht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich befassen (BVerfG, NJW 1992, 1031; , GRUR 2009, 90 Rn. 7).

Fundstelle(n):
GAAAD-51224