Anteilsveräußerung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung
Leitsatz
Bei der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gegen Kaufpreisraten in Fremdwährung ist die Kaufpreisforderung zur Ermittlung
des Veräußerungspreises nach dem Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank im Zeitpunkt des Vollzugs des dinglichen Veräußerungsgeschäfts
(Bewertungsstichtag) in EURO umzurechnen.
Zum Zeitpunkt des Zuflusses der Kaufpreisraten eingetretene Wechselkursänderungen können regelmäßig keinen Bewertungsabschlag
rechtfertigen.
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