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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 2019/08 GE EFG 2010 S. 2113 Nr. 24

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 2 a, GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3, GrEStG § 6 Abs. 2, GmbHG § 37 Abs. 1, GmbHG § 37 Abs. 2, BGB § 181

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Anwachsung einer KG auf Kommanditisten

Leitsatz

  1. Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH umfasst die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in deren Beteiligungsgesellschaften.

  2. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co KG, der zugleich Geschäftsführer der einzigen Kommanditistin in der Rechtsform einer GmbH ist, bildet damit die Gesellschafterversammlung und kann, soweit er vom Selbstkontrahierungsverbot befreit und von den GmbH-Gesellschaftern zu gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungsmaßnahmen autorisiert worden ist, mit sofortiger Wirksamkeit den Austritt der Komplementär-GmbH mit der Folge des Anwachsens des Vermögens der KG auf die Kommanditistin beschließen.

  3. Wird die Kommanditistin hierdurch Alleineigentümerin der zuvor im Gesamthandseigentum der GmbH & Co. KG stehenden Grundstücke und damit der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG verwirklicht, greift bezüglich dieses Erwerbsvorgangs die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 2 GrEStG ein.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 2113 Nr. 24
GmbHR 2010 S. 1173 Nr. 21
DAAAD-51196

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.06.2010 - 7 K 2019/08 GE

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