Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der
Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung
erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes
Keine Einschränkung der auf
§ 350 AO
beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis durch
§ 155 BewG in
der vor 2009 gültigen Fassung
Leitsatz
1. Hat sich der Schenker eines
Grundstücks zur Übernahme einer wegen der Schenkung ggf. anfallenden
Schenkungsteuer verpflichtet, ist er nach
§ 350 AO zur
Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid über die Feststellung des
Grundbesitzwertes befugt. Da bei der Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1
ErbStG der Schenker und der Beschenkte
gesamtschuldnerische Steuerschuldner sind, ist auch der Schenker als
Steuerschuldner der Schenkungsteuer bezüglich des Feststellungsverfahrens
nach den
§§ 151 ff.
BewG Beteiligter i. S. d.
§ 154 Abs. 1 Nr. 1
BewG.
2. Der Kreis der nach
§ 350 AO
Rechtsbehelfsbefugten wird nicht durch die §§
154,
155 BewG
eingeschränkt. Vielmehr hat
§ 155 BewG den
Zweck, die Rechtsbehelfsbefugnis über die nach
§ 350 AO
Rechtsbehelfsbefugten hinaus auf die am Feststellungsverfahren Beteiligten i.
S. d.
§ 154 Abs. 1
BewG sowie diejenigen, für deren Besteuerung nach dem
GrEStG der Feststellungsbescheid von
Bedeutung ist, auszuweiten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1773 Nr. 21 JAAAD-51194
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