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FG Bremen Urteil v. - 1 K 116/09 (5) EFG 2010 S. 1773 Nr. 21

Gesetze: AO § 350, AO § 44, AO § 179 Abs. 2 S. 1, AO § 352, BewG § 154 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 151, BewG § 155 S. 1, BewG § 155 S. 2, ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1

Befugnis des Schenkers eines Grundstücks und Schuldners der Schenkungsteuer zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den wegen der Schenkung erlassenen Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes

Keine Einschränkung der auf § 350 AO beruhenden Rechtsbehelfsbefugnis durch § 155 BewG in der vor 2009 gültigen Fassung

Leitsatz

1. Hat sich der Schenker eines Grundstücks zur Übernahme einer wegen der Schenkung ggf. anfallenden Schenkungsteuer verpflichtet, ist er nach § 350 AO zur Einlegung eines Einspruchs gegen den Bescheid über die Feststellung des Grundbesitzwertes befugt. Da bei der Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG der Schenker und der Beschenkte gesamtschuldnerische Steuerschuldner sind, ist auch der Schenker als Steuerschuldner der Schenkungsteuer bezüglich des Feststellungsverfahrens nach den §§ 151 ff. BewG Beteiligter i. S. d. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG.

2. Der Kreis der nach § 350 AO Rechtsbehelfsbefugten wird nicht durch die §§ 154, 155 BewG eingeschränkt. Vielmehr hat § 155 BewG den Zweck, die Rechtsbehelfsbefugnis über die nach § 350 AO Rechtsbehelfsbefugten hinaus auf die am Feststellungsverfahren Beteiligten i. S. d. § 154 Abs. 1 BewG sowie diejenigen, für deren Besteuerung nach dem GrEStG der Feststellungsbescheid von Bedeutung ist, auszuweiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 1773 Nr. 21
JAAAD-51194

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FG Bremen, Urteil v. 05.08.2010 - 1 K 116/09 (5)

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